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EU stellt Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) ein – Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Berlin, 9. April 2025 – Die Europäische Kommission hat angekündigt, die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung am 20. Juli 2025 dauerhaft abzuschalten. Damit entfällt für Online-Händler die bisherige Pflicht, auf ihrer Website einen Link zur Plattform bereitzustellen.

Was war die OS-Plattform?

Seit 2016 diente die OS-Plattform der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Online-Händlern in der EU. Sie sollte eine einfache und kostengünstige Alternative zum Gerichtsverfahren bieten. Verpflichtet waren alle Unternehmer mit Sitz in der EU, die online Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen, den Plattform-Link leicht zugänglich auf ihrer Website zu platzieren – z. B. im Impressum oder in den AGB.

Warum wird die Plattform abgeschaltet?

Wegen zu geringer Nutzung wird die Plattform zum 20. Juli 2025 eingestellt. Letzte Beschwerden können bis zum 20. März 2025 eingereicht werden. Alle Daten auf der Plattform werden spätestens am 20. Juli 2025 gelöscht. Nutzer werden gebeten, relevante Informationen rechtzeitig zu exportieren.

Was bedeutet das für Unternehmer?

  • Pflicht entfällt: Ab dem 20. Juli 2025 muss der Link zur OS-Plattform nicht mehr auf der Website oder in Rechtstexten aufgeführt werden.

  • Jetzt handeln: Unternehmer sollten den Link und alle zugehörigen Hinweise (z. B. in AGB oder E-Mails) nach dem 20. Juli 2025 entfernen.

  • Bis dahin unverändert lassen: Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten der Link und Hinweistext bis zur offiziellen Abschaltung bestehen bleiben.

  • Unterlassungserklärungen prüfen: Wer in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung wegen eines fehlenden OS-Links abgegeben hat, sollte diese rechtzeitig kündigen – andernfalls bleibt der Anspruch trotz Wegfalls der gesetzlichen Pflicht bestehen.

Was bleibt bestehen?

Die allgemeinen Informationspflichten gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sind nicht betroffen. Händler müssen weiterhin angeben, ob sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder nicht.

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