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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz:
Was Webseitenbetreiber jetzt wissen müssen

Für wen sind barrierefreie Webseiten ab sofort Pflicht?

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland offiziell in Kraft getreten. Es setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um und betrifft auch direkt die Gestaltung und Zugänglichkeit von Webseiten und Online-Diensten.

Was bedeutet das für Betreiber von Webseiten?

Das BFSG verpflichtet Unternehmen, ihre Webseiten so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt genutzt werden können. Dazu gehören u. a.:

  • Strukturierter und klarer Aufbau der Inhalte

  • Tastaturbedienbarkeit sämtlicher Funktionen

  • Nutzung barrierefreier Formate (z. B. Alternativtexte für Bilder, Untertitel bei Videos)

  • Kompatibilität mit Screenreadern und anderen Hilfsmitteln

  • Kontraste, Schriftgrößen und verständliche Sprache

Die Anforderungen orientieren sich an der Norm EN 301 549 sowie den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1).

Wer ist betroffen?

Die Regelung gilt für alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, z. B.:

  • Online-Shops

  • Buchungsplattformen

  • Banking- und Telekommunikationsportale

  • Ticketverkaufsseiten

  • E-Book- und Streaming-Anbieter

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind grundsätzlich von der Verpflichtung ausgenommen – sofern sie keine umfangreichen digitalen Dienstleistungen erbringen.

Wichtig: Auch Kleinstunternehmen können vom BFSG betroffen sein, wenn sie z. B. ein Kontaktformular auf ihrer Webseite bereitstellen, das als interaktives Element zur Kommunikation dient. In solchen Fällen gelten eingeschränkte Barrierefreiheitsanforderungen, etwa in Bezug auf Bedienbarkeit, Kontrastverhältnisse und alternative Texte.

Die Ausnahme greift nicht automatisch – Kleinstunternehmen müssen im Zweifel belegen, dass eine barrierefreie Umsetzung unverhältnismäßig wäre.

Welche Fristen gelten?

  • Ab sofort: Neue Webseiten und überarbeitete digitale Angebote müssen barrierefrei gestaltet sein.

  • Übergangsfrist: Bereits bestehende Seiten und Anwendungen müssen bis spätestens 28. Juni 2025 angepasst werden.

(Anmerkung: Die Übergangsfrist gilt bereits als verstrichen – Unternehmen, die noch nicht nachgebessert haben, müssen jetzt dringend handeln, um Bußgelder zu vermeiden.)

Was droht bei Verstößen?

Die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden kontrolliert. Bei Verstößen drohen:

  • Bußgelder

  • Abmahnungen

  • Vertriebsverbote digitaler Dienstleistungen

Empfehlung an Unternehmen: Jetzt handeln!

Webseitenbetreiber sollten umgehend prüfen:

  • Entsprechen alle Webinhalte und Funktionen den Barrierefreiheitsstandards?

  • Gibt es eine erklärende Barrierefreiheits-Erklärung auf der Seite?

  • Ist dokumentiert, wie die Anforderungen umgesetzt wurden?

Ein frühzeitiger Check durch IT-Dienstleister oder Accessibility-Experten kann helfen, rechtliche Risiken zu vermeiden – und gleichzeitig die Nutzerfreundlichkeit für alle Menschen verbessern.